Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.1990

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89   

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BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89 (https://dejure.org/1990,131)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89 (https://dejure.org/1990,131)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1990 - 2 StR 549/89 (https://dejure.org/1990,131)
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Lederspray

§§ 1 ff StGB, strafrechtlicher Kausalitätsbegriff, § 13 StGB, zur Ingerenz des Produzenten (strafrechtliche Produkthaftung)

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Garantenstellung aus Gefährdungsverhalten - Produkthaftung - Produktbeschaffenheit - Rückruf gesundheitsgefährdender Produkte - Gesundheitsbeeinträchtigung des Verbrauchers - Mittäterschaft - Geschäftsführerpflicht - Körperverletzung durch Unterlassen - Unterlassen trotz ...

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Allgemeine deliktische Haftung, Garantenstellung, Geschäftsführerwechsel, gesundheitliche Schäden, Haftung für eigene Handlung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Rückrufpflicht

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Unterlassenskausalität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 13

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die strafrechtliche Produzentenhaftung (Dr. Gerhard Timpe; HRRS 2017, 272-281)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Lederspray-Variante 2 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei einer Mehrheit von mehr als einer Stimme)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Lederspray" redivivus - Zur konkreten Kausalität bei Gremienentscheidungen (Prof. Dr. Thomas Rotsch; ZIS 2018, 1-13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 106
  • NJW 1990, 2560
  • ZIP 1990, 1413
  • MDR 1990, 1025
  • NStZ 1990, 587
  • NJ 1991, 47
  • StV 1990, 446
  • VersR 1990, 1171
  • BB 1990, 1856
  • DB 1990, 1859
  • JR 1992, 27
  • JR 1992, 30
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Karlsruhe, 21.11.1980 - 1 Ss 97/80
    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Dieser Rechtssatz liegt unausgesprochen auch einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde; im entschiedenen Fall hat der erkennende Senat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Körperverletzung bestätigt, der es als Geschäftsführer einer Großhandelsfirma der Lebensmittelbranche versäumt hatte, den Rückruf einer verdorbenen, bereits ausgelieferten Ware zu veranlassen, weshalb es bei einer Reihe von Konsumenten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen war (BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen, mit ablehnenden Anmerkungen von Scholl NJW 1981, 2737 und Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1988 Nr. IV.2.17 (3)).

    Schließlich durfte der zur Schadensabwendung erforderliche Rückruf nicht deshalb unterbleiben, weil eine solche Aktion Kosten verursacht, eventuell den Ruf (das "Image") der beteiligten Firmen beeinträchtigt und zu einem Absatzrückgang sowie zu Gewinneinbußen geführt hätte; bei einer Abwägung der in Rede stehenden Belange mußten wirtschaftliche Gesichtspunkte zurücktreten: dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden gebührte hier der Vorrang (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl. Rdn. 1.332f; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rdn. 22; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung, Gruppe 1 S. 70; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen).

  • BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64

    Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.
  • BGH, 23.09.1960 - 3 StR 28/60

    Untergrabung SED/FDGB - § 170 Abs. 1 StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht,

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Im Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung ist anerkannt, daß ein Laboratoriumsleiter im allgemeinen nicht die Aufgabe hat, für die Erfüllung der dem Produzenten selbst obliegenden Instruktionspflichten (etwa zum Aufdruck von Warnhinweisen auf Verpackungen) zu sorgen (BGH NJW 1987, 372 - Spraydosen).
  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Den Gehilfenvorsatz hat nur, wer sich bewußt ist, mit seinem Verhalten die Haupttat zu fördern (BGHSt 3, 65f; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2).
  • BGH, 10.08.1984 - 1 StR 9/84

    Totschlag - Unterlassen - Kausalität - Verlängerung des Lebens - Verlängerung um

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn jene hinzugedacht würde (st. Rspr., so in jüngster Zeit BGH StV 1984, 247f; BGH NStZ 1985, 26f; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGHR StGB vor § 1/Kausalität, Pflichtwidrigkeit 2 m.w.N.; Lackner, StGB 18. Aufl. vor § 13 Anm. III 1 c bb; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 13 Rdn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 15).
  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Wann der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 1970 - 2 StR 299/70; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rdn. 6), beurteilt sich nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns; stellt sich dies Tun als nur eine, pflichtwidrig unterlassene Handlung dar, so liegt auch nur eine Unterlassungstat vor (BGHSt 18, 376, 379; Lackner, StGB 18. Aufl. § 52 Anm. 3 c; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 52ff Rdn. 28; Samson in SK 5. Aufl. § 52 Rdn. 8; ähnlich: Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 40).
  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Den Gehilfenvorsatz hat nur, wer sich bewußt ist, mit seinem Verhalten die Haupttat zu fördern (BGHSt 3, 65f; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Von seiner strafrechtlichen Mitverantwortung wäre er nur befreit, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den gebotenen Beschluß zu erwirken (ähnlich, wenngleich für den Bereich der Handlungsverantwortlichkeit: BGHSt 9, 203, 215f; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1981, 27f; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl. Rdn. 1.278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 223).
  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

    Auszug aus BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
    Jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140, 143; BGH NJW 1985, 1719 f).
  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 250/83

    Vorsätzliche Brandstiftung durch Unterlassen bei Vorliegen einer Garantenstellung

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 429/86

    Handlungspflicht bei fahrlässiger Verursachung eines Brandes

  • RG, 30.04.1942 - 3 D 11/42

    1. Auf dem Gebiete der Verbrauchsregelung ist der Begriff der "Notschlachtung"

  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • OLG Stuttgart, 01.09.1980 - 3 Ss 440/80

    "Sitzredakteur" und Redaktionskollektiv

  • BGH, 07.08.1987 - 2 StR 314/87

    Zulässigkeit von Verfahrensrügen - Fehler bei der Bildung einer

  • BayObLG, 26.09.1974 - RReg. 1 St 145/74
  • RG, 04.01.1932 - II 1389/31

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Vater wegen einer an seinem unehelichen

  • RG, 01.11.1887 - 2134/87

    "Kann" in dem Falle, wenn die Unterlassung einer Pflicht mehrere zeitlich

  • BGH, 14.08.1970 - 2 StR 299/70

    Abgrenzung selbstständiger Taten von einer einheitlichen Tat bei pflichtwidrigem

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 150/86

    Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen

  • LG Aachen, 18.12.1970 - 4 KMs 1/68

    Contergan-Skandal

  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Angesichts der gesamten Tatumstände liegt insoweit eine wesentliche Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalverlauf vor (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 37, 106, 131; 7, 325, 329).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 369 f.; vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2757 und vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 27).

    Denn jedenfalls muss die Pflichtwidrigkeit in der Verletzung eines Gebotes bestehen, das gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (BGH, Urteile vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 f. und vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 324/07, NStZ 2008, 276, 277; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 440; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 35a).

    Da die Frauen nach den Feststellungen des Landgerichts schon vor der beratenden Tätigkeit des Angeklagten zum Selbstmord durch die Einnahme der Tabletten entschlossen waren, bestehen bereits Zweifel daran, ob dieses Vorverhalten des Angeklagten überhaupt die Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolgs begründete oder erhöhte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 und vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84).

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Die Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährdenden Tun beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1963 - 4 StR 267/63, BGHSt 19, 152, 154 und Urteile vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 sowie vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397).

    Dabei ist es aber erforderlich, dass das vorangegangene Verhalten nicht nur gefahrschaffend oder -erhöhend, sondern zugleich pflichtwidrig war (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218, 221 f.; vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82, 84; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 und vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vgl. auch Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 24 mwN).

    Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. BGH aaO BGHSt 37, 106, 115; vgl. dazu auch Merz in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 13 StGB, Rn. 29).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4278
BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit unter dem strafrechtlichen Aspekt des unberechtigten Vorenthaltens - Grundsätze zur Verrechnung nachträglich eingehender oder zwangsweise beigetriebener Beträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 587
  • NStZ 1990, 588
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sind der Einzugsstelle unberechtigt schon dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, sie bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (vgl. BGH LM Nr. 2 a zu § 533 RVO; BGH DB 1975, 1466); eine Absicht, sie auf Dauer zu behalten, ist nicht erforderlich.
  • BAG, 11.08.1964 - 3 AZR 245/63

    Betriebsvereinbarung - Ruhegeldordnung - Betrieblich Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BAG, 30.06.1955 - 2 AZR 22/54

    Besatzungsrecht: Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit durch die Alliierte

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • OLG Köln, 24.11.1961 - 9 U 87/61
    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Leistungen im Beitreibungsverfahren; sie sind, wie es hier geschehen ist, jeweils auf die Rückstände anzurechnen, deretwegen die Zwangsbeitreibung aus dem Titel unternommen wird (OLG Königsberg JW 1932, 1262; H. W. Schmidt VersR 1964, 88, 89; Martens, Strafrecht und Ordnungsrecht in der Sozialversicherung, 3. Aufl. 1975, S. 28; Wochner DB 1977, 1092 f Fußn. 13; a. A. OLG Köln VersR 1962, 410).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Damit ist der objektive Straftatbestand des § 266 a StGB gegeben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - BGHR StGB § 266 a, Vorenthalten 1 = wistra 1990, 353).

    Die Absicht, die Beiträge auf Dauer vorzuenthalten, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 10. August 1990 aaO.), es genügt der Wille, sie am Fälligkeitstage nicht abzuführen.

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588).

    Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in ::0::zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn. 52).

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    "Vorenthalten" im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 54/89 - VersR 1990, 166; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - wistra 1990, 353).
  • BayObLG, 16.11.1998 - 4St RR 201/98

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt für- freiwillige Zahlungen auch nach Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl, zum ganzen etwa BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1 und 2 m.w.N.; BayObLG JR 1988, 477/479).

    Schließlich wird bei der Bemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe(n) zu beachten sein, daß nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verfehlungen des.Angeklagten gegebenenfalls mehr den Charakter eines formalen Ordnungsverstoßes tragen, den er ganz oder überwiegend vermeiden hätte können, wenn er nicht das Erscheinen des Vollziehungsbeamten abgewartet, sondern die Zahlungen von sich aus jeweils als Abschläge auf die nächsten fällig werdenden Arbeitnehmeranteile geleistet hätte (vgl. BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1).

  • KG, 04.07.2001 - 29 U 9/01

    Ausgestaltung der Schadensersatzhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

    Die Beklagte ist strafrechtlich auch nicht gleichsam "rückwirkend" mit dem Zeitpunkt der Eintragung für die Nichtabführung sämtlicher rückständiger Beiträge haftbar zu machen Dafür könnte rechtlich zwar sprechen, dass die Verjährung der Beitragsvorenthaltung nicht schon mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beitragszahlung fällig wird (vgl. § 23 SGB IV ), sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. BGHSt 28, 371; LK-Jähnke § 78 a Rdn, 9; Tröndle/Fischer § 78 a Rdn. 8) Von der Frage der materiellen Beendigung der Tat und dem daran anknüpfenden Beginn der Verjährung ist jedoch die Frage zu trennen, wer als Täter zur Tatzeit angesehen werden kann Begangen ist die Tat bereits dann, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, die Beiträge bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (BGH NStZ 1990, 588).
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